Das Potenzial von verbindlichen Grundlagen nutzen

Die Verankerung der Biodiversitätsförderung in kommunalen Rechts- und Planungsgrundlagen sorgt nicht automatisch für mehr Natur im Siedlungsraum. Zur langfristigen Erhaltung und Schaffung naturnaher und vielfältiger Lebensräume können verbindliche Instrumente aber einen wichtigen Beitrag leisten.
Im Siedlungsgebiet treffen vielfältige Interessen und Bedürfnisse aufeinander. Der Wettbewerb um verfügbare Flächen ist hier besonders gross. Aus diesem Grund ist die Förderung der Natur im Siedlungsraum eine äusserst vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe. In den vergangenen Jahren haben sowohl verschiedene Kantone als auch Städte und Gemeinden die Förderung von Biodiversität und naturnahen Freiräumen im Siedlungsgebiet in Konzepte und Programme sowie in ihre Rechts- und Planungsgrundlagen aufgenommen. Hinzu kommen vielfältige praktische Massnahmen wie Merkblätter, Arbeitshilfen, Sensibilisierungskampagnen, Anreize sowie konkrete Unterhalts- und Aufwertungsprojekte mit Vorbildcharakter, die oft von oder mithilfe von NGOs umgesetzt werden.
Gezielte Massnahmen und verbindliche Grundlagen
Die Erfahrungen zeigen, dass vor allem die Kombination von unterschiedlichen Massnahmen erfolgreich ist. Am wichtigsten sind dabei ohne Zweifel Projekte, die zu sichtbaren Ereignissen führen. Wie zum Beispiel ein ausgedolter Bach, eine naturnahe Umgebungsgestaltung eines Mehrfamilienhauses oder ein strukturreicher, von der Landwirtschaft naturnah bewirtschafteter Siedlungsrand.
Am wichtigsten sind Projekte, die zu sichtbaren Ereignissen führen.
Das Ziel für Mensch, Flora und Fauna ist der Erhalt und die Neuschaffung von vielfältigen, naturnahen Lebens- und Freiräumen, insbesondere auch für einheimische Arten. Verbindliche Rechts- und Planungsgrundlagen, in denen die Naturförderung wirksam verankert ist, leisten dazu einen wesentlichen Beitrag. Durch ihren «Auftragscharakter» dienen sie Mitgliedern von Behörden und Verwaltungen sowie ehrenamtlichen Naturschützer:innen als wichtige Argumentationshilfen bei der Eingabe und der Umsetzung von Projekten. Bewilligungsbehörden wiederum bieten sie eine rechtliche Grundlage, Bauherrschaften zu Massnahmen für den ökologischen Ausgleich zu verpflichten.
Kontinuität trotz Veränderung
Ein häufiges Problem bei der Naturförderung im Siedlungsraum sind fehlende Kontinuität und Langfristigkeit. Wenn die für die Naturförderung engagierte und kompetente Gemeinderätin, der charismatische Präsident des Naturschutzvereins oder die motivierte Leitung des Werkhofs nicht mehr da sind, können das Engagement für die Biodiversität im Siedlungsraum ein abruptes Ende finden und bereits getätigte Investitionen in die Natur rasch verloren gehen. Verbindliche Grundlagen machen Siedlungsökologie zu einer langfristigen Aufgabe, die auch personelle Wechsel überdauert. Eine Hilfe bei der Erarbeitung solcher Grundlagen sind die vom Bundesamt für Umwelt (Bafu) herausgegebenen Empfehlungen für Musterbestimmungen.
Erfolgversprechende Massnahmen
Die folgenden Empfehlungen und Hinweise, die der Naturförderung im Siedlungsraum zu mehr Rückhalt, Kontinuität und längerfristiger Wirksamkeit verhelfen, sind besonders erfolgsversprechend:
Eine zuständige Kommission etablieren
Abgestützt auf die kommunalen Rechtsgrundlagen und mit einem Pflichtenheft versehen, setzt die Gemeinde für die Planung und die Begleitung der Umsetzung der Natur- und Freiraumförderung eine dafür zuständige Kommission ein. Die Kommissionsmitglieder eignen sich das erforderliche Wissen an und sammeln wertvolle Erfahrungen. Es gibt auch Modelle, bei denen mehrere Gemeinden eine gemeinsame Regionalkommission einsetzen und diese zusätzlich durch eine mandatierte Fachperson unterstützen lässt. Das Beispiel Naturnetz Pfannenstil hat sogar eine Geschäftsstelle mit einer Begleitgruppe einsetzt. Damit die Paragrafen zur Naturförderung im Baureglement nicht blosses Papier bleiben, kann der Kommission zusätzlich auch die Aufgabe übertragen werden, den Vollzug zu kontrollieren.
Naturförderung zur Gemeinschaftsaufgabe machen
Die Förderung von Biodiversität und Freiräumen, die Naturerlebnisse ermöglichen, muss zu einer Gemeinschaftsaufgabe möglichst aller raumwirksamen Verwaltungsstellen werden. Das kann beispielsweise heissen, dass die für die Verpachtung von Gemeindeland zuständige Stelle prüft, ob man mit geeigneten Bestimmungen im Vertrag die Artenvielfalt fördern will. Es ist erstaunlich, dass dieses grosse Potenzial viel zu wenig genutzt wird. Dabei lässt es sich mit den landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes und interessierten Landwirtschaftsbetrieben relativ einfach realisieren.
Gute Zusammenarbeit und das Verteilen der Verantwortlichkeiten können auch heissen, dass man, wie in Illnau-Effretikon (ZH), die Baukommission beziehungsweise die Architekt:innen bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand dazu verpflichtet, zur Sicherstellung der Naturnähe der Umgebungsgestaltung eine Fachperson beizuziehen. Oder dass der Werkhof die öffentlichen Grundstücke nach Vorgaben des Stadtrats naturnah pflegt, wie es in der Stadt Zürich der Fall ist. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Bewilligungsbehörde als festen Bestandteil der Baugesuchsunterlagen einen Umgebungsplan verlangt, in dem ein Anteil an naturnaher Bepflanzung ausgewiesen ist. Ein Beispiel dafür, wie die breite Abstützung der Verantwortung verbindlich festgehalten werden kann, ist die Verordnung über den Natur- und Landschaftsschutz der Stadt Basel, in der es heisst: «Alle Abteilungen und Stabsstellen des Öffentlichen Dienstes, die natur- und landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft und leisten aktiv Beitrag zu deren Erhaltung. Sie stellen sicher, dass die Fachstelle die notwendigen Informationen erhält.»
Das Verursacherprinzip anwenden
Bis heute machen es nur wenige Kantone, dafür aber immer mehr Gemeinden und Städte vor: Gestützt auf das Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 18b Abs. 2 NHG) verpflichten sie die Verursacher:innen einer Nutzungsintensivierung zu einem ökologischen Ausgleich (so etwa im Gestaltungsplan bei einer Wohnüberbauung oder allgemein bei grösseren Überbauungen). In der bereits erwähnten Arbeitshilfe des Bafu finden sich dazu viele Beispiele. Zofingen (AG) hat im Naturschutzreglement noch zusätzlich die Qualität der ökologischen Massnahmen festgelegt. Andere Gemeinden weisen dies in Richtlinien oder Merkblättern mit Richtliniencharakter aus.
Ökologische Infrastruktur als Leitinstrument nutzen
Der Aufbau einer Ökologischen Infrastruktur (ÖI) ist gemäss Bundesrat in den nächsten Jahren das wichtigste Projekt für die Förderung der Biodiversität. Eine Ökologische Infrastruktur ist ein Netzwerk aus ökologisch wertvollen natürlichen und naturnahen Lebensräumen, das nicht nur der Biodiversität dient. Die Ökologische Infrastruktur unterstützt in den Siedlungen auch die Anpassung an den Klimawandel, fördert naturnahe Erholungsräume und trägt somit zur Wohnqualität in der Bauzone und am Siedlungsrand bei. Sie ist vergleichbar mit anderen Infrastrukturen wie dem Strassennetz oder der Trinkwasserversorgung, zu denen sie gleichzeitig verschiedene Schnittstellen aufweist. Angesichts ihrer grossen Bedeutung bietet es sich an, die Ökologische Infrastruktur, ähnlich wie beispielsweise die Generelle Entwässerungsplanung (GEP), zu einem Planungsinstrument zu entwickeln. Ihr Aufbau kann aber nur gelingen, wenn sich möglichst alle raumwirksamen Akteur:innen einer Gemeinde daran beteiligen.
Diese Beispiele zeigen: Das Spektrum von Rechts- und Planungsgrundlagen zur Förderung der Biodiversität ist gross. Es reicht von der rechtlichen Verankerung des ökologischen Ausgleichs im kommunalen Baureglement bis zum Pflichtenheft für den kommunalen Werkhof, das Vorgaben für einen naturnahen Unterhalt der öffentlichen Flächen enthält. Dieses Potenzial gilt es zu nutzen.
Der Artikel ist im «Thema Umwelt» 4/2022 erschienen.
Titelbild: Pusch